— 167 — Erfolgt die Anerkennung vor dem Standesbeamten nach der Anzeige der Geburt, so hat er sie am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu beurkunden. 15. Erkennt Jemand bei seiner Eheschließung mit der Mutter eines unehelichen Kindes seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten an, so hat dieser die Anerkennung in der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu beurkunden. Die Anerkennung gilt, wenn nicht das Gegentheil erklärt wird, zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerkes am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung. Ist der Geburtsfall in dem Standesregister eines anderen Bezirkes ein- getragen, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten dieses Bezirkes einen Auszug aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des Vermerkes kostenfrei zu übersenden. 16. Wird vor dem Standesbeamten über die bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgende Anerkennung der Vaterschaft auf Verlangen des An- erkennenden eine besondere Urkunde errichtet, so finden die Vorschriften des § 14 Absatz 1 und des § 15 keine Anwendung. In einem solchen Falle bleibt es den Betheiligten überlassen, bei dem Standesbeamten, in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist, die Beischreibung eines Randvermerkes nach Maßgabe des § 26 des Gesetzes zu beantragen. 17. Zusätze, Löschungen und Aenderungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 4 des Gesetzes sind nur zulässig, solange die Eintragung noch nicht abgeschlossen ist. Die in das Nebenregister aufzunehmende Abschrift (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes) hat die Zusätze, Löschungen und Aenderungen als solche wiederzugeben. 18. Offenbare Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung enthalten sind, kann der Standesbeamte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch einen Vermerk am Rande der Eintragung beseitigen; der Vermerk ist unter Angabe des Tages besonders zu vollziehen. Die Vorschrift des § 17 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. § 19. In die Auszüge aus dem Standesregister (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes) ist unter Weglassung der in den §§ 17, 18 bezeichneten Randvermerke der berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen. Im übrigen sind die Randvermerke in den Auszügen als solche wiederzugeben. & 20. Um den Standesbeamten eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung des Vordrucks in den Formularen A bis F an die Hand zu geben, sind ihnen sowie ihren Stellvertretern je zwei der beifolgenden Muster mitzutheilen: