— 196 — Gültig nur zum Iwecke der Traunng. (F. 82 des Gesetzes vom 6. Februar 1875.) Zescheinigung der Speschließung. Owischen dem wohnhaft in und der wohnhaft in ist vor dem unterzeichneten Standesbeamten heute die Ehe geschlossen worden. am.......... 19 Der Standesbeamte. (Siegel.)