— 206 — Amtshauptmannschaft zu, in deren Bezirke das Grundstück liegt, zu dem hinzugeschlagen werden soll. §#14. Das Gesuch um Genehmigung ist mit dem Antrag auf Eintragung der Hinzuschlagung zu verbinden. Der Antrag ist an dasjenige Grundbuchamt zu richten, dem das Grundstück untersteht, zu dem hinzugeschlagen werden soll. Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob der Hinzuschlagung ein im bürgerlichen Rechte begründetes Hinderniß entgegenstehe. Den Anforderungen des § 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 192) ist für diese Prüfung genügt, wenn die zur Aenderung der Belastungen erforderlichen Erklärungen für die Betheiligten bindend geworden sind und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist. 15. Steht der Hinzuschlagung ein Hinderniß entgegen, so hat das Grundbuchamt nach § 18 der Grundbuchordnung zu verfahren. Die Vorschriften der Grundbuchordnung über die Beschwerde und die weitere Beschwerde finden Anwendung. Liegt ein Hinderniß nicht vor, so hat das Grundbuchamt dies aktenkundig zu machen und die Akten der Amtshauptmannschaft zu übersenden. 16. Genehmigt die Amtshauptmannschaft, soweit sie zuständig ist, die Hinzuschlag- ung, so hat sie dies, ohne daß es einer Benachrichtigung des Antragstellers bedarf, dem Grundbuchamt unter Rückgabe der Akten mitzutheilen. Lehnt die Amtshauptmannschaft die Genehmigung ab, so ist dies von ihr dem Antragsteller zu eröffnen. Gegen den Beschluß findet Rekurs statt. Nach dem Ablaufe der Rekursfrist oder nach dem Eingange der über den Rekurs getroffenen Entscheidung ist wie nach Absatz 1 zu verfahren. Die Amtshauptmannschaft hat, wenn das Grundstück, das hinzugeschlagen werden soll, in dem Bezirk einer anderen Amtshauptmannschaft liegt, mit dieser vor Fassung der Entschließung ins Vernehmen zu treten. Die Entschließungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden können zu den Akten des Grundbuchamts geschrieben werden. &17. Soll die Hinzuschlagung eines Ritterguts erfolgen, so ist das Gesuch um Genehmigung von der Amtshauptmannschaft nach Vornahme der erforderlichen Erörterun- gen unter Beifügung ihres Gutachtens an die Kreishauptmannschaft und von dieser an das Ministerium des Innern einzuberichten. Die Vorschriften des § 16 Absatz 3, 4 finden Anwendung. Die Entscheidung des Ministeriums des Innern ergeht an die Amtshauptmannschaft. Die Amtshauptmannschaft hat die Entscheidung dem Grundbuch- amt unter Rückgabe der Akten mitzutheilen.