— 207 — 8 18. Ergeben sich aus den Anforderungen der 888 bis 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 192, 193) Schwierigkeiten, deren Beseitigung vor- aussichtlich längere Zeit erfordert, so kann das Gesuch um Genehmigung der Hinzu- schlagung bei der Amtshauptmannschaft angebracht werden, ohne daß zuvor das Grund- buchamt angegangen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann das Grundbuchamt die Entschließung über die Genehmigung bei der Amtshauptmannschaft in Anregung bringen, bevor es seinerseits Entschließung faßt. Die Verwaltungsbehörden sind befugt, aber nicht verpflichtet, über die Genehmigung vorher zu befinden. Ist die Hinzuschlagung eines Ritterguts beantragt, so hat die Amts- hauptmannschaft nach § 17 Bericht zu erstatten. Die Verwaltungsbehörden haben ihre Entschließung dem Antragsteller unmittelbar zu eröffnen. 19. Die Belastung eines Grundstücks mit einem Abbaurechte wird von dem Justiz-Ministerium nur genehmigt werden, wenn 1. das Mineral seiner Art nach — Thon, Sand, Kalk, Lehm, Porzellanerde u. s. w. — bezeichnet und die Grenzen des Abbaufeldes mit Sicherheit erkennbar sind, 2. das Mineral in solcher Menge vorhanden ist, daß das Recht auf längere Zeit hinaus einen selbständigen Vermögenswerth hat, 3. das Recht nicht bloß auf Zeit oder auf Widerruf oder unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden soll, 4. die am Grundstücke Berechtigten dem Rechte den Vorrang vor ihrem Rechte in einer nach § 873 Absatz 2, § 880 Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3, § 881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksamen Weise zugestanden haben und der Antrag auf Eintragung des Rechtes und seines Vorranges bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist; bei Ablösungs- renten und Landeskulturrenten wird die Einräumung des Vorranges nicht erfordert. Soll ein Grundstückstheil mit einem Abbaurechte belastet werden, so sind die zu der nach § 6 der Grundbuchordnung erforderlichen Abschreibung des Theiles nöthigen Unter- lagen und Erklärungen beizubringen. Daß eine abbauwürdige Masse vorhanden sei, ist nöthigenfalls durch gerichtliche Besichtigung und Vernehmung von Sachverständigen festzustellen. Das Grundbuchamt hat vor der Einberichtung des Gesuchs um Genehmigung den Antragsteller zum Nachweise des hiernach Erforderlichen zu veranlassen. # 20. Das Grundbuchamt kann die Feststellung der Unschädlichkeit im Falle der Zu § 14 des Gesetzes vom 18. Juni 1898. Zu 88 21 bis 24 des beantragten Vertheilung einer Reallast von der Bedingung abhängig machen, daß das Gesetzes vom Restgrundstück für den auf das Trennstück gelegten Theil aushülfsweise verhaftet bleibt. 18. Juni 1898.