— 218 — buchordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 771 flg. und S. 754 flg.) verordnet was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. & 1. Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Richteramt finden Anwendung. 62. Zur selbständigen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte, insbesondere zur Vertretung verhinderter Richter, können den Amtsgerichten Assessoren als Hülfsrichter beigeordnet werden. Ihnen ist eine für die Dauer der Beiordnung im voraus fest- zustellende Entschädigung zu gewähren. # 3.DDen Assessoren und Referendaren der Amtsgerichte können von dem Richter, dem sie beigeordnet sind, nach näherer Anordnung des Justiz-Ministeriums einzelne richterliche Geschäfte zur Erledigung übertragen werden. Ausgenommen sind die Be- urkundung von Testamenten, Erbverträgen und Eheverträgen, die Ausstellung von Zeug- nissen, der Erlaß von Verfügungen, Beschlüssen und Entscheidungen sowie die Androhung von Ordnungsstrafen. §& 4. Auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landes- gesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 28 Absatz 1, §8 29, 30 Absatz 1, §§ 31, 32 und 34 des Reichsgesetzes über die An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 65. Sind Mehrere betheiligt, so kann das Gericht auf Antrag einen Betheiligten in die Kosten ganz oder zum Theil verurtheilen, die er durch ein unbegründetes oder vorzeitig angebrachtes Gesuch, durch einen unbegründeten Widerspruch, durch eine erfolg- lose Beschwerde, durch ein Versäumniß oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Die Vorschrift des § 1875 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Die Verurtheilung in die Kosten soll, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht, mit dieser verbunden werden. Mehrere in die Kosten Verurtheilte haften als Gesammtschuldner. Bei erheblicher Verschiedenheit der Betheiligung bestimmt das Gericht, zu welchem Theile der einzelne haften solle. 6. Der zu erstattende Betrag der Kosten, in die ein Betheiligter verurtheilt ist, wird durch das Gericht erster Instanz festgesetzt. Hat ein Familienrath die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts, so ist der Vorsitzende zuständig. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht wird.