— 230 — 865. Der Gerichtsschreiber soll Ausfertigungen und Abschriften der gerichtlichen Protokolle nur auf Anordnung des Gerichts ertheilen. Die Ausfertigung des Protokolls über eine gerichtliche Beurkundung, die ein Rechts— geschäft nicht zum Gegenstande hat, ist von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen; auf Antrag kann das Protokoll auch auszugsweise ausgefertigt werden. s66. Die Ausfertigung des Protokolls über eine notarielle Beurkundung ist von dem Notar unter Beifügung seiner amtlichen Eigenschaft als Königlich Sächsischer Notar zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen; auf Antrag kann das Protokoll auch auszugsweise ausgefertigt werden. 867. Weigert sich der Notar, eine Ausfertigung oder eine Abschrift zu ertheilen oder Einsicht seiner Akten zu gestatten, so findet das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht statt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Die Beschwerde kann bei dem Notar, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Schrift oder durch Erklärung zum Protokoll des Notars oder des Gerichtsschreibers des Beschwerdegerichts. §68. Die Rechte von Behörden oder Beamten und von anderen als den im § 62 Absatz 2, § 63 Absatz 2, 3 bezeichneten Personen auf Einsicht oder Aushändigung der gerichtlichen und notariellen Urkunden sowie auf Mittheilung ihres Inhalts bleiben unberührt. Sechster Abschnitt. Notariat. I. Allgemeine Vorschriften. s69. Zu Notaren werden nur Rechtsanwälte ernannt. Die Ernennung steht dem Justiz-Ministerium zu. Sie erfolgt für einen bestimmten Ort oder Ortstheil auf so lange Zeit, als der Ernannte dort seinen Amtssitz hat. ##70. Der zum Notar Ernannte hat bei einem beauftragten Gericht einen Eid dahin zu leisten, daß er das Amt eines Notars nach seinem besten Wissen den gesetzlichen Vor- schriften gemäß mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit ausüben werde. Im Falle anderweiter Ernennung genügt die Verpflichtung des Ernannten mittels Handschlags an Eidesstatt.