— 236 — Die Beendigung des Amtes tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Feststellung dem Notar durch das vom Justiz-Ministerium beauftragte Gericht bekannt gemacht wird. 92. Die Beendigung des Amtes eines Notars wird, den Fall des Todes aus- genommen, öffentlich bekannt gemacht. 93. Sobald das Amt eines Notars beendigt ist, hat das Amtsgericht, in dessen Bezirk er bis dahin seinen Amtssitz hatte, Akten, Register, Siegel und Stempel des Notars in seine Verwahrung zu nehmen. Auf das Amtsgericht geht damit das Recht und die Pflicht über, Ausfertigungen und Abschriften aus den Akten des Notars zu ertheilen sowie Einsicht der Akten zu gestatten. Wegen der Ausfertigungen und wegen der Kosten gilt das im § 85 Absatz 4 Satz 2, 3, Absatz 5 Bestimmte. 8 94. Wird ein Rechtsanwalt für einen Ort oder Ortstheil innerhalb des Amts- gerichtsbezirkes, in dem er früher oder bisher das Amt eines Notars ausübte, von neuem zum Notar ernannt, so kann ihm das Justiz-Ministerium die in Verwahrung des Amts- gerichts übergegangenen Akten und Register zur eigenen Verfügung wieder aushändigen lasen. IV. Notare des älteren Rechtes. 95. Die Notare des älteren Rechtes stehen fortan den von dem Justiz-Ministerium ernannten gleich. Sie haben sich eines der Vorschrift des § 73 Absatz 1 entsprechenden Siegels und Stempels zu bedienen; Siegel und Stempel werden ihnen auf ihren Antrag und auf ihre Kosten von dem Justiz-Ministerium verliehen. Ihre bisherigen Siegel und Stempel werden eingezogen. Siebenter Abschnitt. Ortsgerichtspersonen. & 96. Die Ortsgerichtspersonen sind zuständig für Schätzungen und für die Abgabe von Gutachten, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern. Sie sind ferner zuständig, auf Ansuchen der Betheiligten 1. Vermögensverzeichnisse aufzunehmen; 2. öffentliche freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen, von Forderungen und Rechten, von Früchten auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen und zu beurkunden; 3. Siegel anzulegen und abzunehmen; 4. den Verkehr der Betheiligten mit dem Amtsgericht in Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit zu vermitteln; 5. Urkundspersonen in den Fällen des § 123 Absatz 1 der Konkursordnung zu sein.