— 238 — § 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der §§ 1 bis 3, 46, 52, 53 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. 102. Wird Geld zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, so hat die Hinterlegungsstelle den hinterlegenden Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Erbringung des Nachweises aufzufordern, daß und an welchem Tage der Gläubiger die im § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- geschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Die Hinterlegungsstelle ist ermächtigt, im Namen und auf Kosten des Schuldners dem Gläubiger die Hinterlegung anzuzeigen, wenn ihr der Nachweis nicht innerhalb drei Monaten nach der Aufforderung erbracht wird. Die Aufforderung muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. Der Nachweis soll in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu den Akten der Hinterlegungsstelle genommen werden. * 103. Hinterlegtes Geld geht in das Eigenthum des Staates über. Der Empfangs- berechtigte hat gegen den Staat einen Anspruch auf Zahlung einer gleich hohen Geldsumme. Anderes als kassenmäßiges Geld ist zur Hinterlegung nur anzunehmen, wenn es Mündel-, Kindes= oder Nachlaß-Vermögen ist oder wenn der Schuldner, der zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, durch Zahlung solchen Geldes erfüllen darf. Es kann in kassenmäßiges Geld umgesetzt werden; als hinterlegter Betrag ist im Falle der Umsetzung nur der nach Abzug der Kosten erlangte Reinerlös zu behandeln. 104. Sind Werthpapiere hinterlegt, so ist die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet 1. die Ausloosung oder Kündigung zu überwachen; 2. von Amtswegen für Einziehung fällig gewordener Stammbeträge, Zinsen, Renten oder Gewinnantheile oder für Beschaffung neuer Zins-, Renten= oder Gewinn- antheil -Scheine zu sorgen. * 105. Wer darum nachsucht, daß ihm eine hinterlegte Sache herausgegeben werde, muß die Berechtigung zum Empfange nachweisen. Soweit die Berechtigung von That- sachen abhängt, die der Hinterlegungsstelle nicht amtlich bekannt sind, kann die Beibringung öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden verlangt werden. Empfangsberechtigten, die außerhalb des Deutschen Reiches wohnen, kann aufgegeben werden, daß sie einen im Deutschen Reiche wohnhaften Empfangsbevollmächtigten bestellen. 106. Hat der Schuldner das Recht des Gläubigers zum Empfang einer hinter- legten Sache von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so muß der Gläubiger die Einwilligung des Schuldners in die Herausgabe beibringen. * 107. Die Hinterlegungsstelle ist zur Berücksichtigung einer durch Verheirathung des Berechtigten, durch Abtretung der Forderung oder durch sonstige Umstände einge-