— 239 — tretenen Aenderung in der Empfangsberechtigung nur verpflichtet, wenn die Aenderung ihr von einem Betheiligten unter Bezugnahme auf die Hinterlegung schriftlich angezeigt worden oder dem entscheidenden Beamten auf Grund amtlicher Unterlagen bekannt ist. *10 S,. Die Herausgabe einer hinterlegten Sache darf nicht abgelehnt werden, 1. wenn sich die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers aus dem Antrag auf An- nahme der Sache ergiebt; 2. wenn die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers im Verhältniß zu allen anderen Betheiligten durch rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts festgestellt ist; 3. in den Fällen des § 109 der Civilprozeßordnung, wenn das Gericht die Rückgabe der Sicherheit rechtskräftig angeordnet hat; 4. wenn alle anderen Betheiligten in die Herausgabe an den Gesuchsteller willigen oder die Herausgabe an ihn beantragen; 5. wenn die für die Rechtsangelegenheit, in der die Hinterlegung erfolgt ist, zuständige Behörde die Herausgabe anordnet oder die Hinterlegungsstelle um die Herausgabe an eine bestimmte Person oder Stelle ersucht. Eine Beschlagnahme des Anspruchs auf Herausgabe oder eine in Bezug auf den Anspruch erlassene einstweilige Verfügung ist zu berücksichtigen. * 109. Das Justiz-Ministerium kann die Hinterlegungsstelle zur Herausgabe einer hinterlegten Sache ermächtigen, auch wenn der Nachweis der Empfangsberechtigung nicht voll geführt ist. * 110. Die Betheiligten können im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen werden, wenn eine Sache länger als dreißig Jahre hinterlegt ist. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Sache hinterlegt worden ist. Eine neue dreißigjährige Frist beginnt zu laufen, 1. wenn ein Betheiligter vor oder nach Ablauf der ersten Frist die Fortdauer des Grundes der Hinterlegung nachweist, mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Nachweis erbracht wird; 2. wenn ein Gesuch um Herausgabe der hinterlegten Sache abgelehnt worden und anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs der Grund der Hinterlegung fortdauerte, mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Gesuch erledigt wird; 3. wenn ein Gesuch um Herausgabe von Zins-, Renten-, Gewinnantheils= oder Erneuerungsscheinen hinterlegter Werthpapiere angebracht worden und anzu- nehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs der Grund der Hinter- legung fortdauerte.