— 246 — Der Antrag auf Verleihung eines neuen Siegels und Stempels gemäß § 95 Satz 2 kann von den Notaren des älteren Rechtes sogleich nach Verkündung dieser Verordnung gestellt werden. Dresden, den 24. Juli 1899. Die Ministerien der Justiz und des Innern. Schurig. Für den Minister: Dr. Vodel. Kurth. Nr. 46. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 25. Juli 1899. Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens Folgendes verordnet: I. Begründung von Verfügungen. & 1. Verfügungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Hinterlegungssachen sind mit Gründen zu versehen, wenn ein Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder über Rechte der Betheiligten entschieden wird. II. Beschwerdeverfahren. #. Wird in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Ver- fügung, einen Beschluß oder eine Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, so kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung das Amtsgericht mit der etwa er- forderlichen weiteren Aufklärung beauftragen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist dem Amtsgericht zu übersenden und von diesem dem Beschwerdeführer und den etwaigen weiteren Betheiligten bekannt zu machen.