— 247 — III. Anzeigen der Standesbeamten. 83. Die Formulare zu den nach § 16 der Verordnung vom 24. Juli 1899 zu erstattenden Anzeigen werden dem Standesbeamten kostenfrei von dem Amtsgericht zur Verfügung gestellt, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. IV. Verfahren bei Volljährigkeitserklärungen. & 4. Das Gesuch um Volljährigkeitserklärung ist bei dem Vormundschaftsgericht anzubringen, das die gesetzlichen Voraussetzungen erörtert. Sofern es thunlich ist, sollen außer den Verwandten oder Verschwägerten des Minderjährigen (Bürgerliches Gesetz- buch § 1847) der Gegenvormund, der Mitvormund und der Pfleger und, wenn der Antrag von dem Minderzährigen gestellt ist, der gesetzliche Vertreter über das Gesuch gehört werden. Das Vormundschaftsgericht hat das Gesuch unter Beifügung seines Gutachtens dem Justiz-Ministerium einzuberichten. Das Justiz-Ministerium kann die Vervollständigung der Erörterungen anordnen. V. Verfahren bei zwangsweiser Auflösung einer Aktiengesellschaft. §& 5. In den Fällen des § 32 der Verordnung vom 24. Juli 1899 bestimmen sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Gesetze D vom 30. Januar 1835 sowie nach dem Gesetze vom 5. Januar 1870. Die in erster Instanz entscheidende Behörde soll die rechtskräftig erkannte Auflösung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien dem Registergerichte mittheilen. VI. Dispacheure. 6 6. Dispacheure werden von dem Justiz-Ministerium ein für allemal bestellt und durch ein beauftragtes Amtsgericht in Pflicht genommen. Die Verpflichtung wird im Justizministerialblatte bekannt gemacht. VII. Beurkundungen. §&# J. Gerichtliche Urkunden sollen die Bezeichnung des Gerichts enthalten, dem der beurkundende Beamte angehört. Der Bezeichnung bedarf es nicht, wenn die Urkunde sofort zu den Akten des Gerichts genommen wird. Notarielle Urkunden, die außerhalb des Ortes, an dem der Notar seinen Amtssitz hat, errichtet werden, sollen den Ort des Amtssitzes bezeichnen. 6# Eine Beurkundung ist auf Ansuchen aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Erkrankung eines Betheiligten, außerhalb der Amtsstelle vorzunehmen. Die Vor—