— 269 — blätter ein besonderes Verzeichniß zu führen. In dem Verzeichnisse sind die Grundbücher, in denen die Grundstücke eingetragen sind, nach den Ortschaften, und die Nummern der Blätter anzugeben. III. Eintragungen. 844. In die erste Abtheilung werden eingetragen: 1. die Bezeichnung des Grundstücks seiner Gattung nach (z. B. Rittergut, Bauergut, Gartennahrung, Mühle, Haus) und, wenn das Grundstück einen besonderen Namen hat, der Name; 2. die Brandkatasternummer der Gebäude; 3. die Nummer, die das Grundstück im Flurbuche führt, und, wenn das Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht, die Nummern dieser Flurstücke; 4. die Eigenschaft des Grundstücks als Gegenstand einer Familienanwartschaft oder als Lehngut; 5. ein das Grundstück ergreifendes Bergreservat, sowie die auf einem nicht mehr zum Bergbaue dienenden Grundstücke befindlichen ungangbaren Halden, auflässigen Bergwerkstaggebäude oder sonstigen früher zu Bergbauzwecken gebrauchten Räume; 6. ein an dem Grundstücke bestehendes Kohlenbergbaurecht; 7. Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks zustehen (Grunddienstbar- keiten, Vorkaufsrechte, Reallasten u. s. w.); 8. die durch Abschreibung, Zuschreibung oder Vereinigung eintretenden Aenderungen in dem Bestande des Grundstücks. 45. Bei den Staatsforstrevieren sowie bei den zu Staatseisenbahnzwecken den Staatsforstrevieren entnommenen, in einem Flurbuche nicht verzeichneten Flächen treten an die Stelle der Flurbuchsnummern die in den bestehenden Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen. Wird bei einer Grundstückszusammenlegung nach § 10 verfahren, so sind die Nummern oder Buchstaben vorläufig einzutragen, welche die Pläne führen, die an die Stelle der in die Zusammenlegung gegebenen Flurstücke getreten sind. Wird bei einer Grundstückstheilung nach § 10 verfahren, so sind die den Flurstücken oder Plänen zunächst gegebenen Nummern oder Buchstaben vorläufig einzutragen. .. Die Straße, an der ein Gebäude liegt, und die Hausnummer des Gebäudes werden nicht eingetragen. Die Straße und die Hausnummer sind jedoch, sobald sie dem Grundbuchbeamten oder dem Grundbuchführer glaubhaft bekannt werden, auf dem Deckel der Grundakten unter Beifügung des Jahres zu vermerken (z. B.: Nr. 10 der Erlen- straße. 1903). Wird die Bezeichnung der Straße oder die Nummer später geändert, 1899. 39