— 273 — eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Erwerbs- oder Wirthschaftsgenossenschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ihrer Firma und ihrem Sitze. Bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes ist der Sitz nur anzugeben, wenn er zu ihrer näheren Kennzeichnung erforderlich ist. 866. Eine Altgemeinde ist einzutragen als „die Altgemeinde bestehend aus den Eigenthümern der Grundstücke Blactt dieses Grundbuchs“. Eine Zusammenlegungsgenossenschaft ist einzutragen als „die Zusammenlegungs- genossenschaft bestehend aus den Eigenthümern der im Rezesse (Zusammenlegungsplan, Auseinandersetzungsplan) r bezeichneten zusammengelegten Flur- stücke“. Ist der Rezeß (Zusammenlegungsplan, Auseinandersetzungsplan) nicht zu den Grundakten genommen worden, so sind in der Eintragung die Akten anzugeben, in denen er sich befindet. §67. Gehören zu einer Familienanwartschaft Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten, so können sie auf den Namen der Familienanwartschaft eingetragen werden. Auf das Eigenthum findet diese Vorschrift keine Anwendung. & 68. Erwirbt das Kriegs-Ministerium bei der Verwaltung des Königlich Säch- sischen Landeskontingents das Eigenthum oder ein anderes Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte, so ist als Berechtigter einzutragen „der durch das Königlich Sächsische Kriegs-Ministerium vertretene Reichsfiskus"“. 69. Wird für eine auf Rechnung einer Gemeinde verwaltete Sparkasse das Eigenthum oder ein anderes Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte erworben, so ist auf Antrag bei der Eintragung der Gemeinde als der Berechtigten durch einen geeigneten Zusatz auf die Sparkasse hinzuweisen (z. B. „Gemeinde N. für deren Sparkasse“, „Sparkassendarlehen der Gemeinde N."“/o. & 70. Rechte, mit denen ein Recht an einem Grundstücke belastet wird, sind in diejenige Abtheilung einzutragen, in der das belastete Recht seine Stelle hat. Das Gleiche gilt von der Uebertragung oder Belastung einer Forderung, für die ein Recht an einem Grundstück als Pfand haftet. &V1. Verfügungsbeschränkungen werden in das Grundbuch nur eingetragen, wenn zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs die Eintragung erforderlich ist. Die Eintragung erfolgt in derjenigen Abtheilung, in welcher das von der Verfügungsbeschränkung betroffene Recht seine Stelle hat; insbesondere gehören Verfügungsbeschränkungen in betreff des Eigenthums, soweit sich nicht aus § 44 Nr. 4 etwas Anderes ergiebt, in die zweite Abtheilung.