— 276 — Wird an dem Tage, an dem der Versteigerungsvermerk in die zweite Abtheilung eingetragen worden ist, später noch ein Recht an dem Grundstück in einer anderen Ab— theilung eingetragen, so ist in der Eintragung hervorzuheben, daß die Eintragung nach der Verlautbarung des Vermerkes erfolgt ist. & 83. Wird das Rangverhältniß unter mehreren Rechten anders als im Gesetze bestimmt und kann die abweichende Bestimmung nicht schon bei der Eintragung durch die Reihenfolge zum Auedruck gebracht werden, so ist, außer der erforderlichen Eintragung, in der Spalte der Anmerkungen auf das Rangverhältniß hinzuweisen. Erhalten die Rechte gleichen Rang, so wird nach § 80 verfahren. Erhält ein Recht den Vorrang vor einem anderen Rechte, so findet die Vorschrift des § 82 Absatz 1 Anwendung; gehören die Rechte derselben Abtheilung an, so ist in dem Hinweise nur die Nummer zu erwähnen. Das Gleiche gilt, wenn das Rangverhältniß eingetragener Rechte nachträglich ge- ändert wird oder wenn der Eigenthümer von dem bei der Eintragung eines Rechtes ge- machten Vorbehalt, ein anderes Recht mit gleichem Range oder mit dem Vorrange vor jenem Rechte eintragen zu lassen, Gebrauch macht. 4. Der nach § 30 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 195 flg.) einer Landeskulturrente sowie der nach § 28 der Verordnung zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 24. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 223) den daselbst bezeichneten Ablösungsrenten zukommende Vorrang ist in der Eintragung hervorzuheben. Im übrigen gilt dasselbe wie im Falle des § 83 Absatz 1 Satz 3. 5. Werden mehrere Grundstücke mit einem Rechte belastet, so ist in jeder der Eintragungen die Mitbelastung der anderen Grundstücke zu erwähnen. Kann nach Lage des Falles die Mitbelastung erst später verlautbart werden, so ist sie zum Gegenstand einer besonderen Eintragung zu machen; in der Spalte der Anmerkungen ist solchenfalls am Rande der Eintragung des Rechtes auf die Mitbelastung durch die Worte: „Mit- belastet s. Nr. " hinzuweisen. Erlischt eine Mitbelastung, so ist, außer der nach § 49 Absatz 2 der Grundbuch- ordnung erforderlichen Eintragung, in der Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung des Rechtes zu vermerken „Mitbelastung erloschen s. Nr. " und dabei das Wort „erloschen“ roth zu unterstreichen. In der Eintragung der Mitbelastung sowie in dem Hinweis auf die Mitbelastung ist das Wort „Mitbelastet“ oder, wenn mehrere Grundstücke als mitbelastet bezeichnet sind, die Nummer des Blattes des frei werdenden Grundstücks roth zu unterstreichen. s 86. Liegen Grundstücke, die mit einem Rechte belastet werden, in dem Bezirke verschiedener Grundbuchämter, so hat jedes Grundbuchamt die von ihm bewirkte Ein-