— 363 — Nr. 49. Dienstanweisung für die Fleischbeschauer zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898; vom 23. Juli 1899. — I. Allgemeine Bestimmungen. &1. Der Fleischbeschauer hat sich eines ordentlichen, vertrauenerweckenden Lebens- wandels und im Verkehr mit dem Publikum eines zuvorkommenden, höflichen Benehmens zu befleißigen. Er hat die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Ein- führung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, und die ergangenen Ausführungsvorschriften hierzu genau zu beobachten. Seinen Dienst muß er gewissenhaft und pünktlich besorgen, bei Begutachtungen hat er streng gerecht und ohne Ansehen der Person zu verfahren. Es ist ihm nicht gestattet, für seine dienstlichen Verrichtungen etwas weiteres als die geordnete Gebühr zu beanspruchen. Geschenke darf er ohne ausdrückliche Ge- nehmigung seiner Dienstbehörde weder selbst annehmen, noch durch seine Angehörigen annehmen lassen. Er darf nicht Fleischerei (wohin auch Hausschlachten gehört), Fleischverkauf oder Viehhandel betreiben (8 4 des Gesetzes). & 2. Allen Aufforderungen zur Ausübung seines Amtes hat der Fleischbeschauer möglichst bald Folge zu leisten, hierbei den Wünschen des An- tragstellers in Bezug auf Zeit und Ort der Beschau thunlichst zu entsprechen und jede Verzögerung der Schlachtung möglichst zu vermeiden. Ist er behindert, die Beschau auszuführen, so hat er dies dem Antragsteller sofort zu erklären, und denselben an seinen Stellvertreter zu verweisen. & 3. Der Fleischbeschauer darf die Fleischbeschau nur in dem Bezirk aus- üben, für welchen er verpflichtet ist (§ 5 des Gesetzes). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn der Fleischbeschauer von der Ortspolizeibehörde eines benachbarten Schaubezirkes zur Ausübung der Beschau hinzugezogen wird (§ 15 der Ausführungsverordnung). 6 4. Die Fleischbeschauer unterstehen der Aufsicht der Bezirksthierärzte. Unter letzteren sind auch Schlachthofthierärzte zu verstehen, soweit ihnen ausnahms- weise die Ausübung der bezirksthierärztlichen Dienstobliegenheiten übertragen worden sind.