— 360 — Verzichtet der Besitzer unter solchen Umständen auf die Verwendung des betreffenden Schlachtthieres als Nahrungsmittel für Menschen, so erledigt sich damit die weitere Fleischbeschau. Insbesondere hat jeder Fleischbeschauer auch bei der Lebendbeschau von solchen Kälbern, welche noch zu jung und dementsprechend in ihrem Nähr- und Ge— nußwerth derartig minderwerthig sind, daß im Falle der Schlachtung ihr Fleisch voraussichtlich als nicht bankwürdig zu erklären sein würde, den Besitzer noch vor der letzteren ausdrücklich auf diese Wahrscheinlichkeit hinzuweisen. § 20. Bei Thieren, welche vom Transport noch erhitzt und er- müdet sind, ist die Schlachtung nicht zu gestatten. B. Gesichtigung der Schlachtthiere nach dem Schlachten. 1. Allgemeine Bestimmungen. &21. Zunächst hat sich der Fleischbeschauer davon zu überzeugen, daß die in 811 der Ausführungsverordnung erlassenen Bestimmungen bezüglich der Vorbereitung des Schlachtthieres zu seiner Beschau im ausgeschlachteten Zustande be- achtet worden sind, daß solches namentlich nicht bereits zerlegt und der eine oder andere Theil desselben schon vor der Besichtigung entfernt worden ist, daß vielmehr alle beim Aus- schlachten des Thieres von demselben ab= oder aus demselben herausgeschnittenen Theile in dessen unmittelbarer Nähe und vor Verwechslungen gesichert aufbewahrt worden sind. Sind abgesehen von dem in § 11 behandelten Falle (kranke Thiere) einzelne für die Beurtheilung der Genießbarkeit wichtige Organe bereits vor der Beschau entfernt worden, so hat der Laienfleischbeschauer die weitere Beschau dem wissenschaftlichen Beschauer zu überlassen. &22. Der Fleischbeschauer hat sich ferner bei der Untersuchung des ausgeschlachteten Thieres der größten Reinlichkeit zu befleißigen. Zum Anschneiden gesunder Körpertheile dürfen Messer, mit denen vorher kranke, namentlich tuberkulöse Theile angeschnitten worden sind, ohne vorherige gründliche Reinig- ung nicht verwendet werden. Außerdem soll der Laienfleischbeschauer, sobald er durch die Besichtigung des ausgeschlachteten Thieres die Ueberzeugung gewonnen hat, daß er zu dessen Beur- theilung nicht befugt ist (§ 6), weitere Einschnitte in dasselbe unterlassen. 2. Einzelbestimmungen. §23. Die Besichtigung der geschlachteten Thiere hat zu erfolgen, nachdem deren Eingeweide durch den Schlächter herausgenommen worden sind.