— 363 — d) bei Pferden: Schleimhaut der Nase und ihrer Nebenhöhlen nach dem Aufhauen bez. Aufsägen des Kopfes in seiner Längsrichtung neben der Mittellinie; Kehlgangslymphdrüsen; Lunge mit den Bronchialdrüsen; Haut mit dem Unterhautbindegewebe. III. Besichtigung des eingeführten frischen Fleisches und eingeführter Fleisch- waaren. A. Frisches Meisch. 25. Die Berechtigung zur Untersuchung von eingeführtem frischem Fleische steht nach § 8d des Gesetzes nur dem wissenschaftlichen Fleischbeschauer zu; der Laienfleischbeschauer hat sich derselben zu enthalten. § 26. Bei Untersuchung des eingeführten Fleisches ist streng darauf zu achten, daß solches a) den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes und § 4 der Ausführungsverordnung fest- gestellten Einfuhrbedingungen entspricht (deshalb ist Hackfleisch zurück- zuweisen); b) zur Zeit der Beschau sich noch in unverdorbenem Zustande befindet; J0) keine krankhaften Veränderungen zeigt. Hierbei hat der Fleischbeschauer sein Augenmerk insbesondere darauf zu richten, daß das Fleisch in allen seinen Theilen in Bezug auf Farbe, Konsistenz und Ge- ruch vollständig dem normalen Fleische derselben Thiergattung entspricht. Er hat hierbei auch die etwa vorhandenen Durchschnittsflächen der Knochen zu baachten und die Lomphdrüsen anzuschneiden. B. Eingeführtes verarbeitetes HFleisch. &* 627. Sovweit nicht durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes und § 4 der Ausführungs- verordnung Ausnahmen gestattet sind, hat die Besichtigung des eingeführten ver- arbeiteten Fleisches durch den Fleischbeschauer nach den Regeln der allgemeinen Erfahrungen stattzufinden; zu diesen Untersuchungen ist auch der Laien- fleischbeschauer ermächtigt. Insbesondere ist bei der Untersuchung zu achten: 1. bei Würsten auf ihre Unverdorbenheit (Fäulniß, Gährung, innere Ver- schimmelung, Madigsein); 1899. 52