365 Für die Eintragungen in die Schlacht- und Fleischbücher und die Ausstellung von Befundscheinen gelten die Vorschriften des § 7 der Ausführungs- verordnung. Bei allen Eintragungen und Bescheinigungen hat sich der Fleischbeschauer der größten Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit zu befleißigen und nur das zu beurkunden, was er mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat. Wahrheitswidrige Bescheinigungen sind strafbar. Wegen des Jahresberichts vergl. 8§ 4. Dresden, den 23. Juli 1899. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Kreher. Schaubuch ffrr.. . . .... Zeitangabe nach Tag und Stunde Bezeichnung — . Beanstand des Schlachtthieres Name Nr. Ergebniß ungen, 6 EE— der Beschau der Srund genert— Sieignalement) Wohnort Schlacht- der vor nach Untersuchung derselben des Fleisches und des steuer= Anmeldung vor nach und ungen 5 I « dem Schlachte J verleichro Besitzers scheins n d. Schlachten getroffene AL rt, Große Anordnungen Gewicht oder Zahl Tag Stunde Tag Stundes Tag Stunde I « 2. — — 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 1332 14. 52“