— 372 — Serichtigung. In § 12 der Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Per- sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung betreffend, vom 12. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 162) muß es statt „längstens acht Tage“ heißen: „längstens vierzehn Tage“ Auch sind in § 15 Absatz 3 derselben Verordnung nach den Worten „die sie nach § 9“ die Worte „der Verordnung“ einzufügen. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von 0. C. Meinhold & Söhne, Dresden.