— 376 — Während der übrigen Zeit haben dieselben bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen sowie in den maschinentechnischen Büreaus derselben zu arbeiten. Sofern diese Bauführer im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden wünschen, sollen sie drei Monate im Lokomotivfahrdienste beschäftigt werden, worauf sie die Lokomotivführerprüfung nach Maßgabe der darüber be- stehenden besonderen Bestimmungen abzulegen haben. Es ist denselben gestattet, den Lokomotivfahrdienst auch in den Sommerferien der Studienjahre abzuleisten, jedoch ohne Unterbrechung und ohne daß hierdurch eine Verkürzung der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer eintritt. Die den erwähnten Vorschriften unter II beigefügte Anweisung für die praktische Ausbildung der Eleven und der Regierungsbauführer des Maschinenbaufaches erhält demzufolge den nachstehenden vom bisherigen mehrfach abweichenden Wortlaut: II. Anweisung für die praktische Ausbildung der Eleven und der Regierungs- bauführer des Maschinenbaufaches. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die dreijährige praktische Thätigkeit, welche in den §§ 6 bis 15 und im § 31 der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 19. März 1897 für die Eleven und Bauführer des Maschinenbau- faches vorgeschrieben ist, zerfällt in: eine einjährige, dem Studium auf der Technischen Hochschule vorangehende praktische Beschäftigung als Eleve in einer Maschinenwerkstätte und eine zweijährige an die bestandene erste Hauptprüfung sich anschließende praktische Beschäftigung als Bauführer. Diese letztere zerfällt wiederum in eine sechsmonatige Beschäftigung im Werkstättenaufsichtsdienste und beim Werkstätten- rechnungswesen, eine neunmonatige Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, eine dreimonatige Beschäftigung im Betriebsmaschinendienste, eine dreimonatige Beschäftigung im telegraphen= und signaltechnischen Dienste und bei der Ausführung oder Unterhaltung elektromechanischer Anlagen und