— 382 — Lokomotivfahrdienst. 8 16. Diejenigen Bauführer, welche im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden wünschen, sollen gemäß der Bestimmung im § 31 der Prüfungsvorschriften drei Monate im Lokomotivfahrdienste beschäftigt gewesen sein und darauf die Lokomotivführerprüfung abgelegt haben. Diese Thätigkeit soll außerhalb der zweijährigen Ausbildungszeit als Bauführer, thunlichst vor Beginn derselben, abgeleistet werden, soweit dazu nicht schon die Zeit der Sommerferien der Studienjahre benutzt worden ist. Während der Ableistung des Lokomotivfahrdienstes hat der Maschinenbaubeflissene nach Anleitung des Lokomotiv= führers während der Dauer eines Monats alle dem Feuermanne bestimmungsmäßig obliegenden Arbeiten in Person zu verrichten, wogegen derselbe in den beiden übrigen Monaten noch weiter im Feuermannsdienste, sowie schließlich — selbstverständlich unter Beaufsichtigung und Verantwortung des Lehrführers — in der Führung der Maschine zu unterrichten ist. Nach Ablauf der dreimonatigen Fahrzeit hat der Maschinenbau- beflissene die vorgeschriebene Lokomotivführerprüfung abzulegen. Für die Abnahme der- selben ist ein besonderer Termin ohne gleichzeitige Vorladung sonstiger Feuermänner anzuberaumen, auch ist von der Prüfung in solchen Gegenständen abzusehen, deren Kenntniß durch die vorangegangenen Prüfungen — Schul-, Vor= und erste Haupt- prüfung — als bereits nachgewiesen zu erachten ist. Nach bestandener Lokomotivführerprüfung ist dem Maschinenbaubeflissenen ein Zeug- niß über seine Befähigung zur selbständigen Führung einer Lokomotive auszustellen und zu übergeben. 3 Dresden, den 16. August 1899. Finanz-Ministerium. Für den Minister: Dr. Ritterstädt. Wunderlich.