Aichprüfung. — 388 — an denjenigen Stellen, an denen sich die durch Polizeiverordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vorgeschriebene Bezeichnung (§ 6 a. a. O.) befindet, in gleicher Ausführung der Buchstaben und Ziffern mit einer Inschrift zu versehen, welche die Tonnenzahl bis zur oberen Aichebene und das Aichzeichen ergiebt. Das Aichzeichen enthält den Anfangsbuchstaben des Stromes, zu dessen Flußgebiete die Aichbehörde gehört, und des Heimathstaats des Schiffes sowie den Anfangs= und den Endbuchstaben des Ortes, an dem die Aichbehörde ihren Sitz hat. 11. Geeichte Schiffe werden zur Feststellung des den Angaben des Aichscheins entsprechenden Zustandes auf Antrag einer Aichprüfung unterzogen. Eine Aichprüfung soll erfolgen: 1. spätestens drei Monate nach Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren Aus- besserung des Schiffes sowie nach jeder Beschädigung oder Beseitigung der Leer- marken oder der aufgestempelten Aichzeichen; 2. ohne daß das Schiff Veränderungen erlitten hat, bei Schiffen, die zumeist aus Holz erbaut sind, spätestens fünf Jahre, bei Schiffen, die zumeist aus Eisen oder Stahl erbaut sind (auch bei eisernen Schiffen mit hölzernem Boden), spätestens zehn Jahre nach der Ausfertigung des Aichscheins. Zur Stellung des Antrags auf Aichprüfung ist außer dem Schiffseigenthümer oder Schiffer auch die Schiffahrtspolizeibehörde befugt, wenn sie Veränderungen der unter Ziffer 1 erwähnten Art festgestellt hat. Zum Zwecke einer von der Schiffahrtspolizei beantragten Aichprüfung soll die Entlöschung beladener Fahrzeuge während der Reise nicht verlangt werden. Unterbleibt die Aichprüfung in diesen Fällen, so wird die geschehene Aichung ungültig. Ungültig gewordene Aichscheine sind einzuziehen. Wird der ungültige Aichschein nicht zurückgeliefert, so ist die Ungültigkeit öffentlich bekannt zu machen. * 12. Zur Vornahme der Aichprüfung wird das Schiff in die normale Schwimm- lage (§ 3) gebracht. Sodann wird geprüft, ob die Leermarken (§ 4) und die Nullpunkte der Tiefgangsanzeiger (§ 5) noch in der richtigen Ebene liegen. Wenn sich ergiebt, daß der tiefste Punkt der äußeren Fläche des Schiffsbodens mehr als fünf Centimeter tiefer liegt als der Nullpunkt eines der Tiefgangsanzeiger, so wird das Schiff neu geaicht. Wenn sich ergiebt, daß die durch die Leermarken bezeichnete Ebene von der wirk- lichen Leerebene im Durchschnitte der bei den Marken senkrecht zum Wasserspiegel zu messenden Abstände mehr als drei Centimeter entfernt ist, so wird unter Tilgung der alten Leermarken die Lage der Leerebene durch neue Leermarken bezeichnet und ein neuer Aichschein ausgefertigt.