— 414 — Nr. 56. Verordnung, die Vornahme von Ergänzungswahlen zur II. Kammer der Stände— versammlung betreffend; vom 5. September 1899. Fur den demnächst einzuberufenden ordentlichen Landtag sind im 5. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 3. und 5. Wahlkreise der Stadt Leipzig, in dem die Stadt Zwickau umfassenden Wahlkreise, im 4., 6., 7., 8., 10. 14., 17., 18., 19. und 22. städtischen Wahlkreise, sowie im 3., 8., 13., 17., 22., 23., 25., 26., 28., 34., 37., 38., 39., 42., 43. und 45. Wahlkreise des platten Landes Ergänzungswahlen von Abgeordneten der II. Kammer der Ständeversammlung vorzu- nehmen. Gemäß 8§§ 15 und 26 des Gesetzes über die Wahlen zur II. Kammer der Stände- versammlung vom 28. März 1896 wird die Wahl von Wahlmännern der III. Abtheilung auf den 27. September, der II. Abtheilung auf den 28. September und der I. Abtheilung auf den 29. September dieses Jahres anberaumt. Die Wahlen der Abgeordneten sind dagegen am 10. Oktober dieses Jahres vorzunehmen. Im 19. städtischen Wahlkreise sind gemäß § 23 des angezogenen Gesetzes nur an Stelle der etwa seit der ersten Wahl in diesem Wahlkreise im Jahre 1897 durch Tod, Wegzug aus dem betreffenden Wahlbezirke oder sonst ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen. Dresden, am 5. September 1899. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Krauß. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Soöbne, Dresden. 7