— 438 — II. An Stelle derselben treten folgende Bestimmungen: 6. Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden: aà) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Her- stellung mindestens 2 kg Soda auf 1001 Wasser verwendet sind; b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion, durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens, sowie durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung. Die letztere ist durch Mischen von 1 Theil der im Handel als 100 prozentige Karbol- säure oder Acidum carbolicum depuratum bezeichneten Karbolsäure mit 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren herzustellen. &# 7. Die in §6 unter b gedachte Art der Desinfektion ist in der Regel nur auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, welche es zweifellos machen, daß eine wirkliche Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) vorliegt, oder welche den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landes- polizeibehörde bleibt vorbehalten, diese Art der Desinfektion (§ 6b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung der Verschleppung der obenbezeichneten Seuche für unerläßlich erachtet. 11. Streumaterialien, Dünger r2c. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß Vieh damit nicht in Berührung kommen kann. Die Abfuhr des Düngers darf bei Infektion durch Rinderpest, Milzbrand und Maul= und Klauenseuche nicht unter Anwendung von Rindergespannen, bei einer Infektion durch Rotz womöglich nicht durch Pferdegespanne geschehen, und muß in dichten Wagen, Fässern r2c. erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege 2c. mit Dünger- theilen nicht stattfinden kann. Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milzbrand leiden, muß verbrannt oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens 1 m hohen Erdschicht bedeckt ist. Dünger von Thieren, welche an Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (inkl. Schweinepest) gelitten haben, kann statt dessen mit einer 5 prozentigen Karbol-