— 445 — ist eine allgemeine und leidet daher auch auf die nach festen Sätzen bestimmten Stempel— abgaben Anwendung. Voraussetzung dieser Stempelbefreiung ist jedoch, daß der Gegenstand, auf welchen sich die betreffende Urkunde bezieht, überhaupt nach Gelde geschätzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Urkunde von den im Tarife nach festen Sätzen geordneten Stempelabgaben nicht befreit. & 2. Zu denjenigen Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde oder einem Notare aufgenommen oder ausgefertigt werden, ist der gesetzliche Stempel bei deren Auf- nahme oder Ausfertigung von der Behörde oder dem Notare verlagsweise zu verwenden. Dasselbe gilt von der Verwendung des Stempels zu Versteigerungsprotokollen innerhalb der geordneten achttägigen Frist, dafern die Versteigerung von einer Behörde oder in deren Auftrage durch bei ihr angestellte Beamte oder von einem Notare vor- genommen wird. Werden bei Behörden oder Notaren Erklärungen, welche ein stempelpflichtiges Geschäft in sich schließen, protokollarisch aufgenommen, so ist der deshalb geordnete Stempel zu dem betreffenden Protokolle zu verwenden. Erfolgt darauf eine Ausfertigung des Protokolles, so ist dieselbe mit dem wegen des betreffenden Geschäfts zu dem Protokolle bereits verwendeten Stempel nicht nochmals zu vernehmen. Sind von Verwaltungsbehörden oder Notaren Stempelbeträge verlagsweise ver- wendet worden, welche nachher von den nach Art. 7 des Gesetzes zu deren Entrichtung verpflichteten Personen nicht eingebracht werden können, so werden den betreffenden Verwaltungsbehörden oder Notaren, dafern sie die erfolgte Verwendung sowie die Uneinbringlichkeit zu bescheinigen vermögen und ihnen nach den obwaltenden Umständen auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, daß bei größerer Wachsamkeit ihrerseits die Uneinbringlichkeit zu verhüten gewesen wäre, auf deren Anlangen die uneinbringlichen Stempelbeträge zurückerstattet. Gesuche um dergleichen Zurückerstattungen sind beim Finanz-Ministerium unmittelbar anzubringen. s# 3. Die Stempelmarken lauten auf Werthsbeträge von 10, 20, 40, 50, 60 und 80 Pfennigen und von 1, 1½, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 Mark. & 4. 1. Der Verkauf der Stempelmarken erfolgt an denjenigen Orten, an denen eine Bezirkssteuereinnahme ihren Sitz hat, durch diese, an denjenigen Orten, an denen sich keine Bezirkssteuereinnahme, aber ein Amtsgericht befindet, durch die Amtsgerichtskasse. Außerdem bestellt das Finanz-Ministerium nach Befinden für die weder eine Bezirks- 1899. 65 Zu Art. 6. Zu Art. 10.