— 463 — 2. an der Technischen Hochschule zu Dresden das letzte und mindestens noch ein früheres Halbjahr zugebracht hat. Andernfalls ist die Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffent— lichen Unterrichts unter Darlegung der Gründe nachzusuchen. 85. Bedingungen der Zulassung. Für die Zulassung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis an einem deutschen Gymnasium oder deutschen Realgymnasium erworben und darauf mindestens sechs Semester auf einer technischen Hochschule oder auf einer Universität und davon mindestens drei Semester an der Technischen Hochschule zu Dresden seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat. Das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule kann von dem Ministerium als ausreichend anerkannt werden. 86. Meldung zur Prüfung. 1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat schriftlich an den Vorsitzenden der Kommission zu richten. In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (8 9, 1 B) und für welche Unter- richtsstufe der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisew beabsichtigt, und aus welchen Gebieten er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeitetuider Allgemeinen und der Fachprüfung zu erhalten wünscht. Hierbei ist vorausgesetzt, daß der Kandidat jedenfalls die Lehrbefähigung für die oberen Klassen entweder in der Reinen Mathematik oder in der Physik oder in der Chemie und Mineralogie zu erhalten wünscht. 2. Der Meldung sind beizufügen: ·- a) ein von dem Kandidaten eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der voll— ständige Name des Kandidaten, der Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt und die Konfession (beziehentlich Religion) anzugeben, die von ihm genossene Schulbildung zu bezeichnen und der Gang und Umfang der akademischen Studien eingehend darzulegen ist; b) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu— lassung (8 5) erweisen; c) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; ferner d) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Hochschule erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben hat, ein Abdruck der Doktordissertation und des Doktordiploms; 67“