— 454 — 1) falls der Kandidat sonstige Schriften oder Abhandlungen veröffentlicht hat, ein Abdruck dieser. 3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- prüfung (§§ 26 und 27) ist über sämtliche frühere Meldungen zur Prüfung und deren Erfolg vollständig Rechenschaft zu geben. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der Kandidat in dieser Beziehung Wesentliches verschwiegen hat, so ist der Vorsitzende der Kommission ermächtigt, nach Benehmen mit dem Prüfungsausschuß die bereits erfolgte Annahme der Meldung zurückzuziehen. § 7. Zulassung zur Prüfung. 1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht. 2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen nicht erfüllt sind, insbesondere auch dann, wenn der Kandidat nach den vorgelegten Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als eine ordnungsmäßige Vor- bereitung auf seinen Beruf nicht angesehen werden kann. Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Kandidat in der Regel und abgesehen von besonderen Entschuldigungsgründen an den für sein Fachstudium wesentlichsten Vorlesungen und UÜbungen teilgenommen und außerdem mehrere Vorlesungen von allgemein bildendem Charakter gehört haben muß:"i?c Die Zulassung ist famer zu versagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der sitt- lichen Unbescholtenheit des Kandidaten obwalten. Gegen die Versagung der Zulassung kann der Kandidat die Entscheidung des Mi- nisteriums binnen vierzehn Tagen anrufen. Ist die Zulassung endgiltig versagt worden, so hat der Vorsitzende der Kommission dies auf den akademischen Abgangszeugnissen zu vermerken. 3. Ist der Kandidat zuzulassen, so erfolgt seine Überweisung an den Prüfungs- ausschuß. Der Vorsitzende hat den Kandidaten hiervon zu benachrichtigen und ihm zugleich unter Zustellung der Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten das nach § 16, 3 und § 28, 1 Erforderliche mitzuteilen. 88. Umfang und Form der Prüfung. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen und der Fachprüfung. Beide sind schriftlich und mündlich; die schriftlichen Hausarbeiten sind vor der mündlichen Prüfung zu erledigen. Außerdem hat jeder Kandidat eine Lehrprobe abzulegen.