— 468 — § 16. Schriftliche Hausarbeiten. 1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat erstens eine Aufgabe für die Allgemeine Prüfung aus deren Gebieten (8 10), zweitens für die Fachprüfung eine Auf- gabe aus jedem der Fächer, in welchem er die Lehrbefähigung für die erste Stufe nach- weisen will. Stehen zwei dieser Fächer in solcher Beziehung zu einander, daß der Prüfungs- ausschuß die Gründlichkeit des Studiums derselben durch eine Aufgabe glaubt ermitteln zu können, so ist es zulässig, für dieselben nur eine Aufgabe zu stellen. Mehr als drei Aufgaben zu schriftlicher häuslicher Bearbeitung mit Einrechnung der Aufgabe für die Allgemeine Prüfung dürfen keinem Kandidaten gestellt werden, doch ist von Kandidaten, welche die erste Stufe der Lehrbefähigung in der Mathematik erwerben wollen, stets eine Hausarbeit in diesem Fache zu fordern. Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl der Aufgaben (8 6, 1) sind thunlichst zu berücksichtigen. 2. Die Prüfungsarbeiten sind in deutscher Sprache abzufassen. 3. Für die Fertigstellung der Hausarbeiten wird eine Frist von sechs Wochen für jede derselben, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens beim Ablaufe der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungs- ausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zur Dauer der erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist recht- zeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach- gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen. 4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (§ 18, 2) abzugeben. Wenn sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Ver- sicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolg- ung ein. 5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Be- urteilung der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen