— 466 — 830. Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. Die Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren Lehramtes der technischen und der mathe— matisch-physikalischen Richtung vom 14. November 1879 wird, soweit sie die vor der II. Sektion der Prüfungskommission abzuhaltenden Prüfungen betrifft, mit dem gedachten Termine vorbehältlich der Übergangsbestimmungen (8 31) aufgehoben. 831. UÜbergangsbestimmungen. Die bis zum 1. April 1900 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungs- ordnung zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung ausdrücklich beantragt wird. Die von einem nach der alten Prüfungsordnung geprüften Kandidaten begehrte Nachprüfung hat nach den bisherigen Bestimmungen zu erfolgen. Ist das Zeugnis über die erste Prüfung vor dem 1. April 1900 ausgestellt, so muß die Meldung zur Nach- prüfung bis zum 1. April 19 06 eingereicht sein; ist es nach dem 1. April 1900 aus- gestellt, so erstreckt sich die Frist für die Meldung auf sechs Jahre vom Tage der Aus- stellung des Zeugnisses ab. Dresden, am 20. Oktober 1899. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz.