— 470 — Nr. 74. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Verlängerung der Staats— eisenbahnlinie Reichenau — Markersdorf bis zur Landesgrenze betreffend; vom 25. Oktober 1899. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der in Punkt 33 Absatz 3 der Ständischen Schrift von 27. März 1896 ertheilten Ermächtigung von dem Ministerium des Innern behufs Ausbaues der Staatseisenbahnlinie Reichenau — Markersdorf bis zur Landesgrenze sowie etwaiger Zweiggleise andurch verordnet, was folgt: & 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der bezeichneten Bahnstrecke nebst Anschlußgleisen. &2. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent- halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 3.Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Bekanntmachung in Kraft. #4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Ent- eignungspläne die Fluren von Reichenau und Markersdorf betroffen. Dresden, am 25. Oktober 1899. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Effler.