— 472 — Als untere Verwaltungsbebörde ist in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath, im übrigen die Amtshauptmannschaft beziehentlich die Delegation Sayda an- zusehen, vorbehältlich anderweiter Bestimmung nach §§ 60 und 169 des Gesetzes. #2. Die Wahl ist erstmalig alsbald nach Bekanntgabe dieser Wahlordnung vor- zunehmen, künftig zu Anfang des letzten Vierteljahres vor Ablauf der fünfjährigen, mit dem 1. Januar 1900 beginnenden Wahlperioden zu wiederholen. 6&3. Die Leitung der Wahl liegt dem Vorstande der unteren Verwaltungsbehörde ob, welcher ermächtigt ist, damit seinen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Behörde zu beauftragen. &4. Die Wahl erfolgt durch die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs= (Fabrik-, Bau-, Innungskrankenkassen und Knappschaftskassen, welche ihren Sitz im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde haben, sowie derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschrift errichteten Hülfskassen, welche die im § 75 a des Kranken- versicherungsgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde nicht hinauserstreckt. Soweit die in § 1 des Invalidenversicherungsgesetzes bezeichneten Personen den im Absatz 1 genannten Kassen nicht angehören, steht in Verwaltungsbezirken, welche nur einen Gemeindebezirk umfassen — d. i. nach § 1 zur Zeit den Städten mit Revidirter Städteordnung —, der Gemeindeverwaltung — Stadtrath —, im übrigen dem Be- zirksausschusse die Betheiligung an der Wahl zu. Vorstände von Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10, 11 des Gesetzes besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen theil zu nehmen. Hiernach sind insbesondere die für Arbeiter 2c. im Dienste der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung bestehenden Betriebskrankenkassen, deren Mit- glieder der Pensionskasse für die Arbeiter der Staatseisenbahnverwaltung angehören, von der Wahl ausgeschlossen, die Knappschaftskassen an derselben aber nur insoweit zu be- theiligen, als die Bergwerksbetriebe, für die sie errichtet sind, der Allgemeinen Knapp- schaftspensionskasse für das Königreich Sachsen nicht beigetreten sind. 85. Die Stimmenzahl wird für die einzelnen Wahlkörper (§ 4 Absatz 1 und 2) nach der Zahl der Versicherten, welche sie bei der Wahl zu vertreten haben, in der Weise bemessen, daß Wahlkörper, welche nicht mehr als 100 Versicherte vertreten, 1 Stimme, über 100 bis 500 - - 2 Stimmen, = 500 = 1000 - - 3 - = 1000 = 2000 - - 4 - erhalten und für je weitere 1000 Versicherte je 1 Stimme hinzukommt.