— 477 — Verwaltungsbehörde je aus dem Stande der Arbeitgeber und Versicherten gewählten Vertreter getheilt und auf jedes volle Tausend der so gefundenen Zahl je eine Stimme für den einzelnen Vertreter bei der betreffenden Verwaltungsbehörde gerechnet wird. Jeder Vertreter erhält aber mindestens eine Stimme. &19. Die den Arbeitgebern angehörenden Vertreter bei den unteren Verwalt- ungsbehörden wählen die Ausschußmitglieder aus dem Stande der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Vertreter die Ausschußmitglieder aus dem Stande der Ver- sicherten. Die Theilnehmer an der Wahl haben sich durch die Ladung oder sonst über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. § 20. Die Wahl erfolgt, dafern sämmtliche Wahlberechtigte ordnungsmäßig ge- laden waren, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimmzettel, welche abzustempeln oder in anderer Weise vom Wahlkommissar zu zeichnen sind. Der letztere hat bei Vertheilung der Stimmzettel darauf zu achten, daß das Stimmgewicht der Wahl- berechtigten auf deren Stimmzetteln richtig angegeben ist. Die Stimmzettel sind durch deutliche Eintragung von Namen, Berufsstellung und Wohnort der gewählten Personen auszufüllen. Nur die mit dem Stempel oder sonstigen Abzeichen des Wahlkommissars versehenen Stimmzettel sind gültig. Im übrigen leiden wegen der Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen die Vorschriften in § 10 Absatz 2 flg. Anwendung. Wenn keiner der zur Wahl Erschienenen widerspricht, kann diese durch Zuruf ge- schehen. Die Mitglieder des Ausschusses, die ersten und zweiten beziehentlich weiteren Ersatz- männer sind je in einem besonderen Wahlgange zu wählen. #21. Wählbar in den Ausschuß sind nur deutsche, männliche, volljährige, im Be- zirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe des Invalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund des Gesetzes versicherten Personen. *) Beispiel: Im Bezirke der Verwaltungsbehörde A sind insgesammt 18 200 Versicherte ermittelt und (nach der gesetzlichen Mindestzahl) je vier Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten gewählt; das Stimmgewicht eines jeden dieser Vertreter berechnet sich dann auf 18 200 4. 1000 jedes volle Tausend eine Stimme gezählt wird, auf 4 Stimmen. 1899. 71 — 4,550, somit, da nur für