— 482 — Die Erlaubniß kann von dem Vorstande des Amtsgerichts jederzeit zurückgenommen werden. Die Untersagung des Gewerbebetriebs nach § 35 Absatz 3 der Gewerbeordnung hat den Wegfall der Erlaubniß von selbst zur Folge. Gegen die Ablehnung und gegen die Zurücknahme der Erlaubniß findet Beschwerde im Aufsichtswege an den Landgerichtspräsidenten statt. Dieser entscheidet endgültig. Zu § 961 der #22. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung eines verschollenen G- P.-O. Staatsangehörigen des Königreichs, der im Deutschen Reiche keinen Wohnsitz hatte, ist das Amtsgericht Dresden zuständig. & 3. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. Die Gestattung des mündlichen Verhandelns vor Gericht (8§ 1) kann sogleich nach Bekanntmachung der Ver- ordnung nachgesucht werden. Dresden, am 1. November 1899. Ministerium der Justiz. Schurig. * Urth. Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.