— 483 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 18. Stück vom Jahre 1899. — — — — — — — — . ——.... — Inhalt: Nr. 81. Verordnung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal= behörden 2c. mit Militäranwärtern betr. S. 483. — Nr. 82. Verordnung, die Anmeldung zur Anstellungs- prüfung für den höheren Staatsforstdienst betr. S. 513. Nr. 81. Verordnung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnal- behörden 2c. mit Militäranwärtern betreffend; vom 30. Oktober 1899. Nachdem 877 des Militärpensionsgesetzes durch Artikel 12 der Novelle vom 22. Mai 1893 (R.-G.-Bl. S. 171 flg.) dahin abgeändert worden ist, daß nicht nur — wie schon bisher — die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden, sondern auch die entsprechenden Stellen bei den Kommunen und Kommnnalverbänden, bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, nach Maßgabe der darüber vom Bundesrathe festzustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern besetzt werden, sind unter Einverständniß der Regierungen sämmtlicher Deutscher Bundesstaaten die nachstehenden, am 1. April 1900 in Kraft tretenden Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden 2c. mit Militäranwärtern beschlossen worden. Indem diese, in Nr. 31 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom Jahre 1899 (S. 269 flg.) bereits abgedruckten Grundsätze zur Nachachtung hier- mit bekannt gemacht werden, ist zu ihrer weiteren Ausführung gleichzeitig Jolgendes zu bestimmen: Ausgegeben zu Dresden den 20. November 1899. 73