— 491 — ungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Aufsichtsbehörde. Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen- und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im 8§ 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um An— stellungen im Büreau= insbesondere Kassendienste, sokann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde aus- nahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren. Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 13 Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher nicht stattfinden. Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Be- schluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf 2c. regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein zu den Akten genommen. 8 16. Welche Subaltern- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl dieselben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staat— lichen Aussichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur An- stellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, 1899. 74