— 492 — welche gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung der bisherigen Bestimmungen an Nichtversorgungsberechtigte übertragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militäranwärtern. 817. Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die An— stellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5 Mittheilung zu machen. Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der Vakanzenliste. 8 18. Die Landes-Zentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden 2c. vorbehaltenen Stellen nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Aufsichtsbehörden. 8 19. Die §§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter- beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern?) finden sinn- gemäße Anwendung. 8 20. Ansprüche, welche schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden durch dieselben nicht berührt. 821. Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. April 1900 in Kraft. *) In Anlage 1 abgedruckt.