— 493 — Anlage 1 (zu §§ 8 und 19). Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht kommenden Stellen: 10. Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: . bis 6. 2c. 7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, ausnahms- weise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen be- stimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß= Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegs- Ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegs-Ministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voran- zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben. 8 25. Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär— anwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militär— behörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§ 1). Andernfalls ist der Civil- versorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 74“