— 5613 — Nr. 82. Verordnung, die Anmeldung zur Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst betreffend; vom 8. November 1899. Noch 8§21 Absatz 1 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 9. Mai 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 67 flg.) haben die Anmeldungen zu den Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst bis zum 1. Januar des Jahres, in welchem der sich Anmeldende die Prüfung bestehen will, zu erfolgen. Da sich im Interesse der rechtzeitigen Ausgabe des Themas für die Hausarbeit die Verlegung der Anmeldungen zu den Prüfungen auf einen früheren Zeitpunkt als wünschenswerth herausgestellt hat, so wird mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs hierdurch verordnet, daß diese Anmeldungen künftig in der Zeit vom 1. Oktober bis längstens zum 30. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres stattzufinden haben. Dresden, am 8. November 1899. Finanz-Ministerium. v. Watzdorf. Wunderlich. Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C Meinbotd & Söbne in Dresden.