— 516 — 84. Jedes Registeraktenstück beginnt mit einer Uebersicht über die auf dem Register- blatte vorgenommenen Eintragungen. Die Uebersicht ist mit römischen Blattzahlen zu versehen und hinsichtlich der Randvermerke und Unterstreichungen mit dem Register fort- während im Einklange zu erhalten. b5. Abschriften des Registerblatts und der zum Register eingereichten Schriftstücke werden von dem Registerführer auf Anordnung des Richters ertheilt. Die Anordnung kann mündlich erfolgen. Abschriften, die nicht den gesammten Inhalt des Registerblatts wiedergeben, sind als auszugsweise Abschriften zu kennzeichnen. Insbesondere soll, wenn nur von einzelnen in einer Abtheilung enthaltenen Eintragungen eine Abschrift ertheilt wird, erkennbar gemacht werden, daß sich noch andere Eintragungen in der Abtheilung befinden. Von gelöschten Eintragungen sowie von den auf deren Löschung gerichteten Eintrag- ungen werden in die Abschrift eines Registerblatts oder einer Abtheilung des Blattes nur die Eintragungsnummern mit dem Beisatze „Gelöscht“, „Löschung“ aufgenommen. Die Abschrift wird nach vorgängiger Vergleichung mit dem Register oder der Urschrift des Schriftstücks ohne besonderen Abschlußvermerk dahin vollzogen: N. .., am . . . . . ... 19 Der Registerführer des Königl. Amtsgerichts. (Stempel oder Siegel.) N. Wird eine ausdrückliche Beglaubigung verlangt, so ist der Beglaubigungsvermerk vor der Vollziehung einzufügen. 8 6. Der Vorstand des Amtsgerichts oder, wo eine besondere Abtheilung für Registersachen besteht, der Abtheilungsvorstand hat die Namen der mit den Geschäften des Registergerichts und des Registerführers betrauten Beamten sowie den Beginn und das Aufhören ihrer Geschäftsführung und bei mehreren Richtern oder Registerführern auch die Vertheilung der Geschäfte unter sie zu den Verfassungsakten zu vermerken. S# 7. Für das Register ist von dem Registerführer ein alphabetisches Namens- verzeichniß zu führen. Es wird in zwei Abtheilungen angelegt, von denen die eine die Firmen, die andere die Namen der Inhaber, persönlich haftenden Gesellschafter, Kom- manditisten, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Liquidatoren und Prokuristen sowie der Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern enthält. Zu jeder Firma und zu jedem Namen ist die Nummer des Registerblatts sowie die Seite oder Band und Seite des Registers anzugeben. Nach Löschung einer Firma oder nach dem Ausscheiden einer Person ist die Firma oder der Name roth zu unterstreichen.