— 569 — Nr. 89. Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde= beziehentlich Privat-Wald= ungen und Fluren betreffend; vom 15. November 1899. Zufolge der in der Gesetzgebung und der Armeeverfassung sowie in der Organisation der Staatsforstverwaltung neuerdings eingetretenen Veränderungen und da es für zweck— mäßig befunden worden ist, auch die fiskalischen Fischereien dem Schutze der kommandirten Soldaten zu unterstellen, hat sich eine theilweise Abänderung der Verordnung vom 2. Januar 1885 und der derselben beigegebenen Dienstanweisungen unter A und B (G.= u. V.-Bl. S. 3 flg.) erforderlich gemacht. Dieselben erhalten daher im Einver- — ständnisse mit den Ministerien der Justiz, des Kriegs und der Finanzen nachstehende neue Fassung: & 1. Anträge auf Gestellung von Schutzmannschaften für die königlichen Forsten, Jagden und Frschereien sind von den königlichen Revierverwaltungen auf dem Dienst- wege bei dem Finanz-Ministerium anzubringen, und werden von diesem dem Kriegs- Ministerium mitgetheilt, welches dieselben durch Vermittelung der General-Kommandos den betreffenden Truppentheilen zur Erledigung zustellen und letztere zugleich mit den zu gehöriger Unterweisung der kommandirten Mannschaften nöthigen, vom Ministerium des Innern zu beziehenden Abdrücken der unter A enthaltenen Dienstvorschriften ver- sehen läßt. #6. Die zum Schutze der königlichen Forsten, Jagden und Fischereien bestimmten Mannschaften erhalten die bezüglich ihres dienstlichen Verhaltens nöthigen Vorschriften nebst je einem Abdrucke der Dienstanweisung A unter Angabe derjenigen königlichen Revierverwaltung, bei welcher sie sich zum Dienstantritte zu melden haben, durch den- jenigen Truppentheil, von welchem sie abkommandirt werden. 6#3. Von der betreffenden Revierverwaltung ist sofort nach erfolgter Anmeldung der kommandirten Mannschaften die Amtshauptmannschaft des Bezirks mit Nachricht über die Anzahl der Kommandirten, über den Truppentheil, dem sie angehören, und den Ort ihrer Aufstellung, bei Beendigung des Kommandos aber mit sofortiger Benachrichtig- ung über den Abgang der Mannschaften zu versehen. 6# 4. Etwaige Gesuche um Verlängerung des Kommandos sind wie neue Anträge zu behandeln und auf dem in § 1 bezeichneten Wege zu erledigen. 84“