— 570 — 8 5. Anträge auf Gestellung von Unteroffizieren und Mannschaften zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren, sowie etwaige Gesuche um Ver- längerung bereits aufgestellter Kommandos sind von den betreffenden Bürgermeistern, Gemeindevorständen oder Gutsvorstehern bei der Amtshauptmannschaft des Bezirks anzubringen. Da aus dienstlichen Gründen zu diesen Kommandos nur freiwillig sich meldende Mannschaften des Beurlaubtenstandes verwendet werden können, so sind dergleichen Anträge nur in den dringendsten Fällen zu stellen und können nur insoweit berücksichtigt werden, als es die Zahl der angemeldeten freiwilligen Mannschaften gestattet. §6. Die Bezirks-Amtshauptmannschaft hat die bei ihr eingegangenen Anträge, wenn dieselben von ihr als begründet erkannt werden, an das Brigade-Kommando des betreffenden Aushebungsbezirkes zu bringen, welches über die Abordnung der Mann- schaften zu beschließen und zugleich dasjenige Bezirks-Kommando zu bestimmen hat, dem die militärische Aufsicht über die abgeordneten Mannschaften zustehen soll. & . Die nach den §§ 5 und 6 Kommandirten haben sich zunächst bei derjenigen Amtshauptmannschaft, von welcher der Antrag auf Abordnung der Schutzmannschaften eingebracht worden ist, anzumelden. Die Amtshauptmannschaft hat dieselben mit einem Abdrucke der Dienstanweisung B zu versehen, bezüglich alles dessen, was ihr Verhalten und ihre Obliegenheiten betrifft, zu unterrichten und sie hierauf denjenigen Gemeinde- obrigkeiten, beziehentlich Gutsvorstehern zuzuweisen, von welchen der Antrag auf Ge- stellung der Schutzmannschaften ausgegangen ist und von welchen der Kommandirte nähere Auskunft über den zu bewachenden Bezirk und das bei der Bewachung vorzugs- weise zu Beachtende empfängt. 6. Bei seinem Abgange hat der zum Schutze von Gemeinde= oder Privat- Waldungen und Fluren Kommandirte sich bei der Gemeindeobrigkeit, beziehentlich der Gutsherrschaft des von ihm bewachten Bezirks und sodann auch bei der Bezirks-Amts- hauptmannschaft wieder abzumelden und an letztere den empfangenen Abdruck der Dienstanweisung zurückzugeben. 69#. Für die durch Aufstellung von Mannschaften zum Jagd-, Forst-, Fischerei- und Flurschutz erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Antragsteller aufzukommen, demnach bei Kommandos zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren die betreffenden Ortsgemeinden, beziehentlich Gutsvorsteher. * 10. Die von den Truppen aufgestellten Kostenrechnungen über die zum Schutze königlicher Forsten, Jagden und Fischereien abgegebenen Kommandos werden durch die Korps-Intendanturen dem Finanz-Ministerium zur Zahlung überreicht.