— 571 — Die Abrechnung bezüglich der zum Schutze von Gemeinde- oder Privat-Waldungen und Fluren Kommandirten erfolgt zwischen dem nach § 6 bestimmten Bezirks-Kommando und den Antragstellern unmittelbar. 11. Die zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren Kommandirten haben an täglichen Gebührnissen von den Antragstellern zu empfangen: Löhnung, das hohe Beköstigungsgeld, Brotgeld, Zulage, freies Unterkommen und Be- kleidungsentschädigung, welche letztere jedoch nicht an den Mann selbst auszuzahlen, sondern an das nach § 6 bestimmte Bezirks-Kommando einzusenden ist. Außerdem sind bei eintretender ungewöhnlicher Abnutzung der Waffen, Ausrüstungs- oder Bekleidungsstücke die betreffenden Gemeinden oder Gutsvorsteher zu besonderem Ersatze verpflichtet; nicht minder haben dieselben die mit etwaigen Reisen der Komman- dirten zur Empfangnahme und Wiederabgabe der Waffen, Ausrüstungs= und Bekleidungs- stücke, sowie zur An= und Abmeldung bei der Amtshauptmannschaft verbundenen Kosten zu tragen. & 12. Die Verordnung vom 2. Januar 1885 nebst Dienstanweisungen unter A und B sowie die Verordnung vom 17. April 1897, eine Abänderung des § 35 der Dienstanweisung A zur Verordnung vom 2. Januar 1885 betreffend (G.= u. V.-Bl. v. J. 1897 S. 75) werden aufgehoben. Dresden, den 15. November 1899. Ministerium des Innern. v. Metzsch. bsch Gebhardt. A. Dienstanweisung der zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien kommandirten Soldaten. & 1. Die Bestimmung eines zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien kommandirten Soldaten ist im wesentlichen, alle Forst-, Jagd= und Fischerei-Frevel, desgleichen alle Beschädigungen der Waldungen, Wege, Brücken 2c. innerhalb des ihm zur Beaufsichtigung überwiesenen Bezirks zu verhüten, beziehentlich