— 573 — Eine andere als die Dienstwaffe, wie z. B. Jagdflinte u. dergl., darf der Kom- mandirte nicht führen. 8. Den Waffen und der Munition ist im Gebrauche wie bei der Verwahrung im Quartier eine stete Sorgfalt, sowie dem geladenen Gewehre ganz besonders eine große Vorsicht zu widmen. Vor der Rückkehr in das Quartier hat der Kommandirte unter allen Umständen zu entladen. Dieselbe Vorsicht ist auch bei jedem Betreten geschlossener Räume zu beobachten. & 9. Der guten Erhaltung der Waffen und Kleidungsstücke muß der Kommandirte die größte Sorgfalt widmen. Jede Beschädigung an der Waffe hat derselbe sogleich seiner Kompagnie, sowie der ihm vorgesetzten Behörde zu melden, und, wenn dieselbe bei Aus- übung seines Dienstes entstanden, der Meldung an die Kompagnie eine entsprechende Be- scheinigung der Behörde beizufügen. Für den guten Zustand seiner Waffe ist der Kommandirte allein verantwortlich. * 10. Jeder Kommandirte wird für die Dauer seines Kommandos mit 10 Stück scharfen Patronen und in der Zeit vom März bis Ende Juni zur Abgabe von Schreck- schüssen zwecks Verhinderung des Austretens von Wild aus den Forsten mit 75 Platz- patronen ausgerüstet. Ueber den Verbrauch der Patronen ist vor Rückkehr des Kommandirten zur Truppe beziehentlich bei etwaigem Antrage auf Ergänzung der Munition seiten der Behörde eine Bescheinigung auszustellen. &# 11. Bei Begehung des seiner Aufsicht übergebenen Bezirks hat der Kommandirte sein Augenmerk vorzugsweise auf vorkommende Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutze der Forsten, der Jagd und Fischerei bestehenden Bestimmungen zu richten. 12. Trifft der Kommandirte Forst-, Jagd= oder Fischereifrevler an, so hat er sie anzuhalten, sie nach ihren Vor= und Zunamen, Stand und Wohnung zu befragen, ihnen das etwa bereits Entwendete abzunehmen, auch sie durch Wegnahme der Werkzeuge, Waffen oder Geräthschaften, mit welchen das Vergehen verübt worden ist, oder durch Wegnahme anderer Sachen, welche dieselben bei sich haben, zu pfänden und, dafern sie ihm nicht persönlich bekannt sind, der nächsten Orts= oder sonstigen Behörde, welche ihm bei seiner Aufstellung für diesen Fall bezeichnet worden ist, als vorläufig Festgenommene zuzuführen. Gleichergestalt hat der Kommandirte diejenigen anzuhalten, zu pfänden und nach Befinden festzunehmen, welche sich mit zur Ausübung von Forst-, Jagd= und Fischerei- freveln dienenden Werkzeugen, Waffen oder Geräthschaften in dem seiner Aussicht an- vertrauten Schutzgebiete außerhalb eines erlaubten Weges betreffen lassen, ohne Rücksicht,