— 582 — 8 27. Desgleichen hat er auch andere Vorfälle von außergewöhnlicher Bedeutung, wie z. B. die Entdeckung von Feuersbrünsten, Einbrüchen, von Diebs- und Raubgesindel, von Menschen, welche im Freien nächtigend betroffen werden, ungesäumt zur Kenntniß der ihm vorgesetzten Behörde, beziehentlich der nächsten Polizeibehörde zu bringen und auf alle die öffentliche Sicherheit betreffenden Vorkommnisse seine Aufmerksamkeit zu richten. . Jeder Meldung oder Anzeige muß die strengste Wahrheit zu Grunde liegen, so daß der Kommandirte sie nöthigenfalls auch mit gutem Gewissen beschwören kann. & 29. Hat der Kommandirte bei vorschriftsmäßigem Waffengebrauche eine Person verwundet oder getödtet, so wird ihm wegen aller Folgen seiner Handlung der gesetzliche Schutz zu theil werden. * 30. Dem Kommandirten wird es zwar zur Pflicht gemacht, seine Obliegenheiten mit Ernst und Nachdruck auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnöthigen Strenge, namentlich gegen Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten. * 31. Wenn ein Kommandirter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner Dienstanweisung enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, so unterliegt er der gesetzlichen Strafe wegen Bestechung. 32. Wenn an einem Orte mehrere Kommandirte zum Schutze von Forsten, Jagden oder Fluren aufgestellt sind, so wird seiten der Militärbehörde ein Führer even- tuell ein Unteroffizier oder ein Oberjäger für dieses Kommando bestimmt. Der Kommandoführer tritt den anderen Kommandirten gegenüber in das Verhältniß eines militärischen Vorgesetzten (ohne Strafgewalt). Derselbe ist für alle Fälle zur Meldungerstattung an das Bezirks-Kommando verpflichtet, welchem der betreffende Mann angehört. # 33. Strafgewalt steht der Amtshauptmannschaft über die Kommandirten im Allgemeinen nicht zu. Ist eine sofortige Festnahme in Gemäßheit der gesetzlichen Be- stimmungen geboten, so ist das Bezirks-Kommando, welchem der betreffende Mann an- gehört, umgehend davon zu benachrichtigen. Macht die Führung eines Kommandirten dessen außerterminliche Ablösung nöthig, so ist solche ebendort zu beantragen. f 34. Bis zu 24 Stunden kann der Kommandirte von der Amtshauptmannschaft beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur ganz ausnahmsweise Genehmigung finden kann, ist durch Vermittelung der Behörde beim Bezirks-Kommando nachzusuchen. * 35. Die Behörde hat nicht nur die Verpflichtung, die Kommandirten in Bezug auf ihren Dienst und die gute Haltung ihrer Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke soviel