— 684 — Aufgaben der Gemeinde, für den Kirchendienst oder für den Schuldienst unentbehrlich, so erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Grundstück oder die Berechtigung nur durch Eintragung einer Sicherungshypothek; die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal- tung kann auch auf Grund der Sicherungshypothek nicht beantragt werden, solange die Unentbehrlichkeit fortbesteht. Ueber die Unentbehrlichkeit entscheidet in den Fällen der Absätze 1, 2 auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners das Ministerium, dem die Gemeinde untersteht, bei Sachen und Berechtigungen der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden das Evangelisch- lutherische Landeskonsistorium. Die Vorschrift des § 732 Absatz 2 der Civilprozeß-= ordnung findet entsprechende Anwendung. #H"4. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer politischen Gemeinde, einer Kirchengemeinde oder einer Schulgemeinde ist nur zulässig, wenn Zahlungs- unfähigkeit und Ueberschuldung der Gemeinde festgestellt ist. Die Feststellung trifft auf Ersuchen des Konkursgerichts das Ministerium, dem die Gemeinde untersteht, für die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium. Bei der Feststellung sind die Gegenstände des Gemeindevermögens zu bezeichnen, die für die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Gemeinde, für den Kirchendienst oder für den Schuldienst unentbehrlich sind; sie gehören nicht zur Konkursmasse. 5. Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden auf die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen eine Kirche (Kirchenlehn, Kirchenärar), ein geistliches Lehn oder ein Schullehn und auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Kirche oder eines solchen Lehns entsprechende Anwendung. Die nach § 3 Absatz 3, § 4 erforderliche Entscheidung oder Feststellung trifft für Kirchen und geistliche Lehne der evangelisch-lutherischen Kirche das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium, für andere Kirchen und geistliche Lehne sowie für Schullehne das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 6. Die Zwangsvollstreckung in ein Lehngut wegen einer Forderung, die nicht einem Lehnsgläubiger zusteht, erfolgt nur durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung und durch Zwangsverwaltung. Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben der anderen ausgeführt werde. Die Wirksamkeit der einen und der anderen Maßregel gegen den Lehnsherrn, die Mitbelehnten und die Lehnsgläubiger bestimmt sich nach den für die unvollkommene Lehnshypothek geltenden Grundsätzen. Besteht an dem Lehngute noch die Lehnsherrlichkeit, so gelten die Vorschriften des Absatz 1 auch für die Zwangsvollstreckung wegen der Forderung eines Lehnsgläubigers, die von dem Lehnsherrn nicht genehmigt worden ist.