— 580 — betreffend, in der Fassung vom 15. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 272), den Anspruch auf die Brandschädenvergütung verloren hat, so wird bei der Entscheidung darüber, ob ein Gebot wegen Nichterreichung des geringsten Gebots unwirksam sei, dem gebotenen Betrage die Summe der Brandschädenvergütung hinzugerechnet, auf deren Ueberlassung die dem Gläubiger vorgehenden Gläubiger nach dem § 144 Absatz 2 des Gesetzes An- spruch haben. § 7. Eine nach den Landesgesetzen begründete Grunddienstbarkeit bleibt von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt worden ist, unbeschadet der Vorschriften im § 528 des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs und im § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetze. &#". Die Vorschrift im § 57 des Reichsgesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn das Grundstück dem Miether oder Pächter vor dem 1. Januar 1900 überlassen worden ist. 89. Ein nach den Landesgesetzen begründetes Recht, dessen Begründung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücksabtrennungen zu beurtheilen ist, wird von dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht berührt. Dies gilt insbesondere von den bestehenden Bau= und Kellerrechten und Abbaurechten. *10. Besteht an einem Grundstück ein Vorkaufsrecht, das vor dem 1. Januar 1900 unter Angabe eines bestimmten Vorkaufspreises eingetragen worden ist, so sind die §§ 11 bis 21 anzuwenden. 11. Hat das Vorkaufsrecht den Vorrang vor dem Rechte, wegen dessen die Zwangsversteigerung beantragt worden ist, und ist der eingetragene Vorkaufspreis geringer, als der Gesammtwerth der dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte, die ohne Anmeldung zu berücksichtigen sind, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung ab- zulehnen. Ergiebt sich das Bestehen des Vorkaufsrechts erst nach Anordnung der Ver- steigerung, so ist die Vorschrift im § 28 des Reichsgesetzes anzuwenden. Die Ablehnung des Antrags unterbleibt, wenn der Gläubiger die öffentlich beglaubigte Erklärung des Vorkaufsberechtigten beibringt, das Recht nicht ausüben zu wollen. 12. Hat das Vorkaufsrecht den Vorrang vor dem Rechte, das der Feststellung des geringsten Gebots zu Grunde gelegt worden ist, und ist der eingetragene Vorkaufs- preis geringer, als der Geldwerth des festgestellten geringsten Gebots, so wird das Ver- fahren im Versteigerungstermin aufgehoben. Die Vorschrift des § 11 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 13. Im Versteigerungstermine hat das Gericht den Vorkaufsberechtigten zu be- fragen, ob er sein Recht ausüben wolle, wenn er die Ausübung nicht schon nach § 11 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 abgelehnt hat.