— 699 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 21. Stück vom Jahre 1899. Inhalt: Nr. 93. Verordnung zur Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. S. 599. — Nr. 94. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Schneeschutzanlage an der Eisenbahnlinie Reitzenhain—Flöha betr. S. 608. — Nr. 95. Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschufses zu Verwaltung der Staatsschulden betr. S. 609. — Nr. 96. Gesetz, die provi- sorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1900 betr. S. 610. — Nr. 97. Verordnung über die Kosten. S. 611. — Berichtigung. S. 617. Nr. 93. Verordnung zur Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. vom 30. November 1899. Zur Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 463) wird hierdurch im Ein- vernehmen mit dem Finanz-Ministerium Folgendes bestimmt. & 1. Die Versicherung nach Maßgabe des Invalidenversicherungsgesetzes erfolgt im Königreiche Sachsen bei der für dessen Gebiet mit dem Sitze in Dresden errichteten Ver- sicherungsanstalt, sofern die zu Versichernden nicht an einer vom Bundesrathe anerkannten Kasseneinrichtung (§§ 8, 10, 11 des Gesetzes) betheiligt sind. Als solche Kasseneinrichtungen, deren Verhältnisse durch besondere Satzungen geregelt werden, sind in Sachsen die Pensionskasse für die Arbeiter der Sächsischen Staatseisen- bahnverwaltung und die Allgemeine Knappschaftspensionskasse für das Königreich Sachsen anerkannt. # 2. a) Die Maßnahmen und Entschließungen, welche nach dem Invaliden= versicherungsgesetze der Landesregierung oder der Landes-Zentralbehörde zustehen, werden vom Ministerium des Innern getroffen. Ausgegeben zu Dresden den 20. Dezember 1899. 88 I. Im All- gemeinen, bez. zu § 169 des Gesetzes.