Gesetz- und Berordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 23. Stück vom Jahre 1899. –)) — — — Inhalt: Nr. 101. Verordnung, die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes beir. S. 623. — Nr. 102. Verordnung, Vorschriften über Anerkennung unehelicher Kinder betr. S. 666. Nr. 101. Verordnung, die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend; vom 14. Dezember 1899. Da sich herausgestellt hat, daß die zum Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 — R.-G.-Bl. S. 31 flg. — erlassenen Vollzugsbestimmungen nicht mehr allenthalben den über das Impfwesen gemachten Erfahrungen entsprechen, so wird zugleich in Gemäßheit der Bundesrathsbeschlüsse vom 28. Juni dieses Jahres im Einverständnisse mit dem Justiz-Ministerium Folgendes andurch verordnet: Mit dem 1. Januar 1900 erledigen sich die Bestimmungen der Ausführungs- verordnungen vom 20. März 1875 — G.= u. V.-Bl. S. 167 flg. —, vom 2. Januar 1879 — G.-u. V.-Bl. S. 3 — und vom 10. Mai 1886 — G.= u. V.-Bl. S. 97 — und es treten an ihre Stelle folgende Vorschriften: 1. Die bestehenden Impfbezirke verbleiben zunächst in ihrer bisherigen Ab- grenzung. Eine Aenderung der Abgrenzung bedarf der Genehmigung der Gemeinde- aufsichtsbehörde. Die letztere ist berechtigt, eine Aenderung der Abgrenzung, wenn eine solche nöthig oder zweckmäßig erscheint, anzuordnen. Vor Ertheilung der Genehmigung beziehentlich Anordnung ist der Bezirksarzt zu hören. Ausgegeben zu Dresden den 30. Dezember 1899. 92