— 633 — Beilage A. Verhaltungsvorschriften. A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge. 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natür- lichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. § 2. Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor der Aus- führung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mit- theilung zu machen. § 3. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. 84. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht. 5. Der Impfling soll womöglich täglich gebadet werden, wenigstens versäume man eine tägliche sorgfältige Waschung nicht. § 6. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 87. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. 88. Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren; sie dürsen nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden; 93 *