— 642 — Formular 1. (Grünes Papier.) Impfschein. (Wiederimpfung.) Impfbezirk ; Impfliste Nr. geboren den 1 „ wurde an :, 1. zum Male Erfolg wiedergeimpft. Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt. ;; „ den 1 Bemerkung: Das gegenwärtige Formular I. kommt bei der späteren Impfung (Wiederimpfung, § 1 Ziffer 2 des Impfgesetzes) zur Anwendung. Im Uebrigen ist zu unterscheiden: 1) War die Impfung bei dem ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen den Wor- ten „zum . Male“ das Wort ersten“ oder „zweiten“ und zwischen den Worten „Male. Erffolg"“ das Wort „mit“ einzuschalten; 2) ist die Impfung zum dritten Male (§ 3 des Impfgesetzes) wiederholt worden, so ist zwischen den Worten zum Male" das Wort „dritten“, und zwischen den Worten „Male Erfolg“, je nachdem die Impfung erfolgreich oder erfolglos war, das Wort „mit“ oder das Wort „ohne“ einzuschalten. (Rückseite.) In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des- jenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.